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Aktenzeichen V 309/88
Datum 27.03.1889
Leitsatz Steht der Umstand, daß die nach den Vorschriften des Gesetzes vom 2. Juli 1875 festgesetzten Fluchtlinien mit den durch einen älteren, publizierten Bebauungsplan bestimmten Fluchtlinien thatsächlich übereinstimmen, der Anwendung des §. 13 des gedachten Gesetzes entgegen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640173D0283
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