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Aktenzeichen II 327/88
Datum 19.02.1889
Leitsatz Ist der Bestimmung des Art. 1939 Abs. 1 Code civil, nach welcher im Falle des Todes des Deponenten die hinterlegte Sache nur an dessen Erben herausgegeben werden kann - ne pent être rendue qu'à son héritier - , die Bedeutung einer absoluten Vorschrift beizulegen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464017430310
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