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Aktenzeichen II 33/89

Datum 02.04.1889

Leitsatz 1. Hat nach L.R.S. 757 das anerkannte natürliche Kind dann, wenn der Erblasser neben demselben nur Geschwisterkinder hinterlassen, nur die Hälfte (nicht drei Viertel) desjenigen Betrages, welcher ihm als ehelichem Kinde gebührt haben würde, zu beziehen? 2. Hat das anerkannte natürliche Kind, falls es nur nach L.R.S. 757 erbberechtigt ist, gegenüber den gesetzlichen Erben von dem ihm gebührenden Nachlaßbetreffnisse Früchte oder Zinsen erst vom Tage der gerichtlichen Anforderung an anzusprechen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464017470323

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