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Aktenzeichen I 12/88
Datum 15.02.1888
Leitsatz Kann eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§. 647. 657. C.P.O. noch, nachdem die Vollstreckung bereits zur Ausantwortung ihres Gegenstandes an den Gläubiger geführt hat, mit der Wirkung, daß diesem der Gegenstand durch Zwangsvollstreckung wieder abgenommen wird, erfolgen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640174B0336
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