Aktenzeichen I 10/89
Datum 09.03.1889
Leitsatz Sind die Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes über die Kostenvorschußpflicht und deren nachwirkende Kraft auch dann, wenn die zum Armenrechte verstattete Partei in der Instanz oder in den Instanzen, in welchen die vorzuschießenden Kosten erwachsen, die Stellung des angreifenden Teiles einnimmt, hinsichts des Verhältnisses der vermögenden Partei unbeschränkt anwendbar, oder treten dieselben doch mit der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites in Wirkung, auch wenn durch diese Entscheidung die Kosten der armen Partei gänzlich zur Last gelegt worden sind, oder doch der vermögenden Partei nur eine bestimmte Summe als Beitrag zu den Gerichtskosten auferlegt worden ist, über welche hinaus Vorschußbeträge erfordert werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464017530352
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