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Aktenzeichen I 162/88

Datum 11.07.1888

Leitsatz Setzen §§. 349 Ziff. 2. 358 Ziff. 3 C.P.O. voraus, daß die Beantwortung der betreffenden Frage für den Zeugen nicht nur die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung, sondern notwendig auch die Bestrafung nach sich ziehen würde? Ist es nach §. 358 C.P.O. zulässig, einen Zeugen über die in §. 349 Ziff. 1. 2 C.P.O. bezeichneten Fragen unbeeidigt zu vernehmen und auch seine nachträgliche Beeidigung auf diese Aussage abzulehnen, den Zeugen dann aber über andere Fragen eidlich zu vernehmen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464017590371

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