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Aktenzeichen I 22/89

Datum 09.03.1889

Leitsatz Steht der Partei, deren Wohnsitz in dem örtlich abgegrenzten Gebiete einer Kammer für Handelssachen ist, welche ihren Sitz an einem anderen Orte hat, als demjenigen, an welchem der Sitz des betreffenden Landgerichtes sich befindet, die prozeßhindernde Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes zu, falls gegen sie bei einer anderen Kammer für Handelssachen desselben Landgerichtes Klage erhoben wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640175A0371

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