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Aktenzeichen II 233/89

Datum 26.11.1889

Leitsatz 1. Findet §. 98 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 in allen Fällen Anwendung, in welchen dem Entschädigungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, sei es auch nur vermöge einer obligatio ex lege, zusteht, oder ist dessen Anwendung auf solche Fälle beschränkt, in welchen der Unfall durch ein Verschulden des Dritten herbeigeführt worden ist? 2. Geht die Forderung, welche dem Entschädigungsberechtigten gegen den Dritten zusteht, nach Abs. 2 der erwähnten Vorschrift ohne weiteres auf die Berufsgenossenschaft über, und kann deshalb, insoweit als deren Verbindlichkeit reicht, der Entschädigungsberechtigte gegen den Dritten diese Haftpflichtverbindlichkeit selbst dann nicht persönlich geltend machen, wenn die Berufsgenossenschaft ihm die Entschädigung verweigert? Oder hat §. 98 Abs. 2 (wie §. 57 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes) nur die Bedeutung, daß die Berufsgenossenschaft, soweit sie dem Entschädigungsberechtigten Leistungen gewährt hat oder wenigstens ihre Verpflichtung hierzu festgestellt worden ist, von dem Dritten Ersatz verlangen kann?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464018170126

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