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Aktenzeichen IV 136/89

Datum 04.07.1889

Leitsatz Nach welchen Grundsätzen ist die Vermögensauseinandersetzung zu bewirken, wenn in dem nach dem Tode eines Ehegatten fortgesetzten Ehescheidungsprozesse zwar die Scheidungsklage für begründet, aber kein Teil für überwiegend schuldig erklärt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464018370277

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