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Aktenzeichen VI 147/89

Datum 07.10.1889

Leitsatz 1. Kann im Geltungsbereiche der preußischen Grundbuchordnung dem persönlichen Gläubiger, welcher auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879 eine vom Schuldner bestellte, bei der Zwangsversteigerung des Pfandgrundstückes zur Hebung gelangte Hypothek gegen den Hypothekengläubiger anficht, der Einwand entgegengesetzt werden, daß im Zwangsversteigerungsverfahren nachstehende Hypotheken ausgefallen seien? 2. Inwieweit steht dem Anfechtungsbeklagten der Einwand zu, daß er die Verpflichtung zur Rückgewähr der anfechtbaren Leistung bereits einem anderen Gläubiger gegenüber erfüllt habe? 3. Worauf geht gemäß §§. 31. 34. 119 des Zwangsvollstreckungsgesetzes vom 13. Juli 1883 der Rückgewähranspruch, wenn die Einräumung des Zinsrechtes für eine unverzinslich eingetragene Forderung, deren Fälligkeitszeit ungewiß war, angefochten wird? 4. Welche Bedeutung hat der §. 841 A.L.R. I. 11?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464018400323

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