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Aktenzeichen II 100/89

Datum 31.05.1889

Leitsatz Wird ein in Baden domizilierter Staatsangehöriger des Königreiches Preußen aus dem Gebiete des Allgem. Landrechtes als überlebender Ehegatte gesetzlicher Vormund seiner minderjährigen Kinder (L.R.S. 390) und steht diesen an den in Baden erworbenen Liegenschaften ihres Vaters das gesetzliche Mündelpfandrecht (L.R.S. 2121) zu, oder ist zufolge L.R.S. 3 Abs. 3 das heimatstaatliche Vormundschaftsrecht (§. 11 der preuß. Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875) maßgebend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464018420326

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