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Aktenzeichen II 237/89

Datum 10.12.1889

Leitsatz 1. Inwieweit ist der Ausspruch von Schiedsmännern (arbitratores) nach rheinischem Rechte für die Parteien bindend? 2. Kommt, wenn ein solcher Ausspruch wegen offenbarer Unbilligkeit angefochten wird, §. 260 oder bloß §. 259 C.P.O. zur Anwendung? 3. Welcher Zeitpunkt ist in Ansehung der von den Schiedsmännern festzustellenden Erwerbsunfähigkeit maßgebend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640184C0357

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