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Aktenzeichen IV 86/89

Datum 10.08.1889

Leitsatz 1. Kann der Schuldner, welcher im Zwangsvollstreckungsverfahren keinen Widerspruch gegen eine Strafandrohung gemäß §. 774 C.P.O. erhoben hat, bei seiner Beschwerde gegen die Einziehung der Strafe die Unzulässigkeit der Art der Zwangsvollstreckung geltend machen? 2. Ist die Verpflichtung mehrerer Schuldner, eine ihnen gemeinschaftlich obliegende Leistung nach Verhältnis ihres Vermögens zu teilen (§. 20 A.L.R. II. 3), eine Handlung, welche ausschließlich vom Willen jedes Schuldners abhängt und von einem Dritten nicht vorgenommen werden kann?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464018520378

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