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Aktenzeichen II 253/89

Datum 06.12.1889

Leitsatz 1. Wie ist zu verfahren, wenn die nach Art. 190a H.G.B. auferlegte Sicherheit innerhalb der festgesetzten Frist nicht geleistet worden ist? Kann diese Sicherheitsleistung (nach §. 105 C.P.O.) bis zur Entscheidung über den Antrag der Beklagten oder doch (nach §. 209 C.P.O.) bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung über diesen Antrag nachgeholt werden? 2. Ist das Urteil, durch welches die Klage gemäß Art. 190a H.G.B. (bezw. §. 105 C.P.O.) für zurückgenommen erklärt wurde, wenn der Kläger bei der Verhandlung nicht erschienen war, als ein Versäumnisurteil anzusehen, sonach gegen dasselbe Einspruch zulässig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464018610429

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