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Aktenzeichen III 49/89

Datum 27.09.1889

Leitsatz Können die Kosten der Revisionsinstanz von dem Revisionskläger eingezogen werden, wenn bei der Rückverweisung der Sache an die erste Instanz die Entscheidung über die Kosten bis zum Endurteile ausgesetzt und demnächst ein den zum Armenrechte zugelassenen Gegner in sämtliche Kosten des Rechtsstreites verurteilendes Erkenntnis erlassen worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464018620435

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