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Aktenzeichen V 221/89

Datum 18.12.1889

Leitsatz Haftet bei dem Verkaufe und der räumlichen Trennung von beweglichen Zubehörstücken eines Grundstückes der Kaufpreis den eingetragenen Gläubigern an Stelle der Sachen? Befreit nur ein im Wege der ordentlichen Wirtschaftsführung vom Eigentümer bewirkter Verkauf das Zubehör von der Pfandhaftung? Finden dieselben Rechtsgrundsätze wie beim Verkaufe von Zubehörstücken durch den Eigentümer auch beim Verkaufe derselben durch den Konkursverwalter Anwendung? Welche Rechte stehen den Absonderungsberechtigten, wenn keine Beschlagnahme des Grundstückes zu ihren Gunsten erfolgt ist, an dem Kaufpreise für Zubehörstücke zu? Ändert sich ihre rechtliche Lage dadurch, daß der Konkursverwalter das Absonderungsrecht kennt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464019050018

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