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Aktenzeichen III 299/89

Datum 11.02.1890

Leitsatz 1. Sind die Kosten für vermehrte Aufwartung und Pflege eines Verunglückten unter die Heilungskosten im Sinne des §. 3 Nr. 2 des Haftpflichtgesetzes zu rechnen? 2. Tritt die Verpflichtung zum Ersatze dieser Kosten nicht ein, bezw. fällt sie hinweg, wenn der Verunglückte alimentationspflichtige Ascendenten hat? 3. Macht es diesfalls einen Unterschied, ob die Ascendenten des Verunglückten arm oder vermögend sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640190B0049

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