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Aktenzeichen I 74/89

Datum 04.05.1889

Leitsatz 1. Gehören zu den Quarantänekosten im Sinne der Artt. 622. 757 Ziff. 3 H.G.B. auch die dem Befrachter dadurch erwachsenen Aufwendungen, daß der Schiffer, um die Kosten der im Bestimmungshafen bestehenden Quarantäne zu vermeiden, die Güter in einem anderen Hafen gelöscht hat? 2. Bedeutung der Klausel "nur für Seegefahr". 3. Einfluß der Konnossementsklausel, nach welcher im Falle der Blokade des Bestimmungshafens oder der Unsicherheit des Einlaufens in denselben wegen Krieges 2c oder einer dort bestehenden Quarantäne der Schiffer befugt sein soll, die Güter in irgend einem anderen von ihm für sicher erachteten Hafen auf Gefahr und Kosten der Befrachter zu löschen, auf das Verhältnis zwischen den Befrachtern und ihren Versicherern. Unterschied zwischen Deviation und Aufgeben der Reise.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464019170092

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