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Aktenzeichen IV 198/89

Datum 04.11.1889

Leitsatz Hat sich der unschuldige Ehegatte bei der Feststellung seiner Abfindung aus dem Vermögen des schuldigen die Kürzung des Aktivbestandes des Vermögens zur Zeit der Verkündung des Scheidungsurteiles um die erst nach der Klagerhebung entstandenen Schulden insoweit gefallen zu lassen, als infolge der Eingehung dieser Schulden eine Vermehrung des Aktivvermögens herbeigeführt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640192C0211

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