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Aktenzeichen V 177/89

Datum 13.11.1889

Leitsatz 1. Inwiefern ist zu den nach §. 24 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 aus dem Kaufgelde vorweg zu berichtigenden Ausgaben des betreibenden Gläubigers einer bis zum Zuschlage fortgesetzten Zwangsverwaltung das dem Verwalter gezahlte Honorar zu rechnen? 2. Sind bei der Feststellung, ob die im §. 24 erwähnten Ausgaben aus den Einkünften nicht erstattet werden können, auch solche Einkünfte (Überschüsse) zu berücksichtigen, welche bei Beendigung der Zwangsverwaltung thatsächlich nicht vorhanden, aber von dem Verwalter zu vertreten sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640192F0227

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