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Aktenzeichen V 233/89

Datum 08.01.1890

Leitsatz 1. Bedarf die Einwilligung des Hausvaters in Rechtsgeschäfte des mündigen Hauskindes einer besonderen Form? 2. Streit über den Vorrang zwischen dem älteren Faustpfandgläubiger an einer Hypothek und dem jüngeren Pfändungspfandgläubiger, der sich wider Wissen und Willen des ersteren in den Besitz des Hypothekenbriefes gesetzt hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640193C0284

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