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Aktenzeichen IV 184/89

Datum 24.10.1889

Leitsatz Steht dem Schuldner von Gerichtskosten, wenn die Gerichtskasse die Zwangsvollstreckung veranlaßt, der Rechtsweg offen, um geltend zu machen, daß die gepfändeten Vermögensgegenstände nicht für die Kosten haften?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464019470332

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