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Aktenzeichen IV 288/89

Datum 28.01.1890

Leitsatz Ist in dem Falle, daß die Hauptberufung des Beklagten durch ein rechtskräftig gewordenes Teilurteil wegen eines Teilbetrages des vom ersten Richter dem Kläger zuerkannten Kapitales nebst Zinsen zurückgewiesen ist, bei der weiteren Berufungsverhandlung über den Restbetrag jenes Kapitales noch Anschlußberufung des Klägers wegen der im ersten Urteile ihm abgesprochenen Mehrzinsen ebendesselben Kapitales zulässig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464019590393

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