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Aktenzeichen VI 338/89

Datum 01.05.1890

Leitsatz Ist die Anfechtung einer Rechtshandlung, welche schon vor der Entstehung der Forderung des Anfechtenden vorgenommen war, nach §. 3 Nr. 1 des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879 ausgeschlossen, wenn der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung die Entstehung der Forderung des Anfechtenden nicht vorausgesehen hat und auch nicht voraussehen konnte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A040011

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