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Aktenzeichen IV 37/89

Datum 12.05.1890

Leitsatz 1. Verliert eine Entscheidung der Militärverwaltungsbehörde, durch welche ein Invalidenanspruch abgewiesen ist, den Charakter der Endgültigkeit dadurch, daß auf erneuerte Anträge des Ansprechenden weitere Erhebungen veranlaßt und Bescheide ergangen sind? 2. Sind innerhalb der gesetzlich festgestellten Fristen für die Anmeldung des Invalidenanspruches auch die ihn begründenden Dienstbeschädigungen anzugeben? 3. Ist die Entscheidung der Militärbehörde über das Vorhandensein einer Dienstbeschädigung für die richterliche Beurteilung des Invalidenanspruches maßgebend?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A060020

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