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Aktenzeichen I 220/89

Datum 09.11.1889

Leitsatz Bedeutung einer Erklärung der Gründer, welche in Abänderung der vom Registerrichter beanstandeten Festsetzung, daß für die Aktien nicht durch Barzahlung zu leistende Einlagen gemacht würden, dahin erfolgt, daß sie den Betrag der Aktien bei einer Bank hinterlegt haben. Wird der Mangel der gerichtlichen oder notariellen Form dieser abändernden Festsetzung durch die Anmeldung derselben zu der auch erfolgten Eintragung geheilt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A100068

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