zurück

Aktenzeichen VI 88/90

Datum 23.06.1890

Leitsatz 1. Enthält die Konvention über die Regulierung von Hinterlassenschaften zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland vom 12. November/31. Oktober 1874 in Art. 10 ein den Mobiliarnachlaß überhaupt regelndes Prinzip, und zwar sowohl hinsichtlich des materiellen Erbrechtes, als auch bezüglich des Gerichtsstandes für Erbrechtsstreitigkeiten? 2. Besteht zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland Gegenseitigkeit hinsichtlich der Vollstreckung richterlicher Urteile im allgemeinen oder doch bezüglich der in Erbrechtsstreitigkeiten, auf welche die Konvention Anwendung findet, ergangenen Urteile? 3. Welche Bedeutung haben die Entscheidungen russischer Gerichte für den deutschen Richter, bei welchem eine dort entschiedene Erbstreitigkeit anhängig gemacht wird, und zwar speziell gegen einen Deutschen, welcher in Rußland lediglich edictaliter geladen war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A180117

Download PDF

zurück