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Aktenzeichen III 105/89

Datum 04.02.1890

Leitsatz 1. Findet an einer immerwährenden Rente als Gegenstand eines Familienfideikommisses ein Rechtsbesitz statt? 2. Übertragung der Fideikommißeigenschaft linksrheinischer Besitzungen ehemaliger deutscher Reichsfürsten auf die durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 ermittelten Entschädigungsobjekte gemäß §. 45 dieses Rezesses. 3. In welchem Umfange hat die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 Art. 14 lit. c Ziff. 2 die während der Rheinbundszeit durch landesherrliche Verordnungen aufgehobenen Familienfideikommisse der mediatisierten Reichsstände wiederhergestellt? Bedeutung der Vorschrift, daß die Familienverträge der Standesherren bei den Souveränen zur Vorlage zu bringen seien? 4. Kollision der Gesetze bei der Beurteilung eines standesherrlichen Geldfideikommisses. Vertragsmäßige Unterwerfung unter ein örtliches Recht. 5. Anfechtung konsentierter Veräußerungen von Familienfideikommissen durch den Erben des Veräußerers oder konsentierenden Agnaten nach gemeinem deutschen Privatrechte und gemeinem Privatfürstenrechte? 6. Wesen und Umfang des der standesherrlichen Familie zustehenden Autonomierechtes, insbesondere nach der rheinischen Bundesakte Art. 27 und der deutschen Bundesakte Art. 14? Zulässigkeit von Änderungen fideikommissarischer Anordnungen durch Konsens aller Agnaten nach gemeinem deutschen und partikulären Privatfürstenrechte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A1A0135

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