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Aktenzeichen VI 341/89

Datum 28.04.1890

Leitsatz 1. Kommt der römischen Bestimmung, wonach der an der Scheidung schuldige Ehemann der Frau die propter nuptias donatio herauszugeben hat, für das gemeine deutsche Recht noch praktische Bedeutung zu? 2. Giebt es gemeinrechtliche Vorschriften über die Teilung des ehelichen Gesamtgutes im Falle der Ehescheidung bei allgemeiner Gütergemeinschaft? 3. Hat die Beschränkung der in l. 11 §. 1 C. de repud. 5, 17 und Nov. 22 c. 18 bestimmten Ehescheidungsstrafe auf den Höchstbetrag von 100 Pfund Goldes noch praktische Geltung? 4. Wie sind diese 100 Pfund Goldes in deutscher Reichswährung zu berechnen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A1F0171

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