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Aktenzeichen VI 68/90

Datum 02.06.1890

Leitsatz 1. Constitutum possessorium in Beziehung auf Sachen, welche sich in der thatsächlichen Innehabung dritter Personen befinden. 2. Ist eine Übertragung des Eigentumes an beweglichen Sachen mittels constitutum possessorium auch dann rechtswirksam, wenn sie an einen Gläubiger zum Zwecke der Sicherstellung des letzteren für seine Forderung geschieht, trotz reichsgesetzlich bezw. landesgesetzlich feststehender Rechtsunwirksamkeit der Bestellung anderer Pfandrechte, als Faustpfandrechte im Sinne des §. 14 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung, an beweglichen Sachen? Begriff der Umgehung des Gesetzes.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A200180

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