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Aktenzeichen V 270/89

Datum 08.02.1890

Leitsatz Beschränkt §. 148 des preußischen Allgem. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 die strengere Haftung des Bergwerksbesitzers auf diejenigen Anstalten oder Einrichtungen, welche den Betrieb eines Bergwerkes im engeren Sinne, d. h. die Förderung des Minerals, bezwecken? Gehören Anlagen, ohne welche der Betrieb nicht fortgesetzt werden darf, zum Betriebe des Bergwerkes?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A290224

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