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Aktenzeichen V 322/89

Datum 22.03.1890

Leitsatz Ist die Vorschrift der preußischen Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 §. 19 Abs. 3, wonach der Gläubiger, für welchen die Hinterlegung erfolgt, (behufs ungehinderten Zugriffes) bezeichnet werden muß, auch in denjenigen Fällen anwendbar, in welchen die Hinterlegung wegen mangelnder Gegenleistung geschieht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A2D0238

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