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Aktenzeichen IV 392/89

Datum 17.04.1890

Leitsatz Wie ist bei den im §. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1861 bezeichneten Übertragungsverträgen zwischen Ascendenten und Descendenten der Stempel zu berechnen, wenn neben dem Kaufpreise stempelfreie Leistungen ausbedungen sind, und von jenem ein bestimmter Teil auf die mitveräußerten Mobilien gerechnet ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A310259

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