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Aktenzeichen VI 45/90

Datum 12.05.1890

Leitsatz 1. Erlangt der von einer Eisenbahngesellschaft auf Grund eines Dienstvertrages angenommene Betriebsbeamte die Eigenschaft eines in der Betriebsverwaltung eines Bundesstaates angestellten Beamten im Sinne des §. 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, wenn er in seiner bisherigen Stellung in den Dienst des preußischen Staates übertritt, nachdem dieser das Eigentum der Eisenbahn erworben hat und in die von der Gesellschaft geschlossenen Dienstverträge eingetreten ist? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist in diesem Falle anzunehmen, daß die Anstellung mit Pensionsberechtigung erfolgt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A330271

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