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Aktenzeichen IV 38/90
Datum 02.06.1890
Leitsatz Läßt die Vorschrift des §. 3 des Gesetzes vom 14. Mai 1873, betreffend den Austritt aus der Kirche, die Berücksichtigung eines Gewohnheitsrechtes zu, das sich dahin gebildet haben soll, daß sämtliche Wirte und Hausväter der zu einer evangelischen Parochie gehörigen Ortschaften ohne Unterschied der Konfession und ohne Rücksicht auf Grundbesitz zu Kirchen- und Pfarrabgaben an die evangelische Kirche der Parochie und deren Beamte verpflichtet seien?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A360288
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