Aktenzeichen VI 91/90
Datum 23.06.1890
Leitsatz 1. Ist der §. 1 des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848 (G.S. S. 54) ein auf Schadensverhütungen abzielendes Polizeigesetz im Sinne des §. 26 A.L.R. I. 6? 2. Kann ein Chausseedamm unter den Begriff der in dem §. 1 a. a. O. bezeichneten deichähnlichen Erhöhungen der Erdoberfläche fallen? 3. Bedurfte unter der Herrschaft des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876 (§. 121) die Anlegung eines Chausseedammes, sofern darin eine Deichanlage zu erblicken war, neben der Genehmigung des Chausseebauprojektes durch die Landespolizeibehörde auch noch einer besonderen Genehmigung von seiten des Bezirksrates?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A380300
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