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Aktenzeichen V 67/90

Datum 02.07.1890

Leitsatz Ist ein Hypothekengläubiger, der im Zwangsversteigerungsverfahren bis zum Schlusse des Termines zur Belegung und Verteilung des Kaufgeldes dem im Teilungsplane berücksichtigten Liquidat eines vorstehenden Hypothekengläubigers nicht widersprochen hat, nachdem auf Widerspruch eines ihm nachstehenden Gläubigers eine Streitmasse gebildet ist, berechtigt, an dem über diese stattfindenden anderweiten Verteilungsverfahren teilzunehmen und aus der Streitmasse seine Befriedigung zu suchen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401A5A0420

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