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Aktenzeichen II 155/90

Datum 10.10.1890

Leitsatz Erfordert der Begriff der stillen Gesellschaft (Art. 250 H.G.B.), daß der stille Gesellschafter nicht bloß an dem Gewinne, sondern auch an dem Verluste beteiligt ist? Anwendbarkeit des Art. 259 H.G.B. auf teilweise Rückzahlung der Einlage und auf Bestellung von besonderen, im Gesellschaftsvertrage nicht bedungenen Sicherheiten.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401B040013

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