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Aktenzeichen VI 143/90

Datum 27.10.1890

Leitsatz 1. Kann bei der Anfechtung aus §. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1879 der Gläubiger von dem Empfänger, welcher die erworbene Sache weiterveräußert hat, nicht bloß Wertsersatz, sondern auch Herausgabe eines bei der Weiterveräußerung erzielten Gewinnes beanspruchen? 2. Läßt sich die Klage gegen den Empfänger auf Wertsersatz mit der Klage gegen den Rechtsnachfolger auf Rückgewähr in Natur (§. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1879) verbinden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401B060021

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