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Aktenzeichen VI 208/90

Datum 18.12.1890

Leitsatz Haftet, wenn sich bei der Ausfuhr einer unter Begleitschein I aus der Fabrik ausgegangenen und sodann unter Vergütung der Materialsteuer über die Zollgrenze ausgeführten Zuckersendung eine Fehlmenge ergeben hat, für die von der letzteren nach §. 4 Abs. 2 des Zuckerbesteuerungsgesetzes vom 9. Juli 1887 zu entrichtende Verbrauchsabgabe derjenige, welcher jene Zuckersendung zur Ausfuhr gebracht hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401B0B0044

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