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Aktenzeichen II 276/90

Datum 13.02.1891

Leitsatz 1. Hat die Aushändigung des Frachtbriefes (Art. 402 H.G.B.) die Wirkung, daß der Frachtführer von da ab die Ware für den Empfänger besitzt, bezw. den Gewahrsam im Sinne des §. 36 K.O. für ihn ausübt? 2. Findet diese Vorschrift nur dann Anwendung, wenn die Ware im Auftrage des Verkäufers an den Gemeinschuldner abgesendet worden ist, oder auch dann, wenn dieser von dem Verkäufer angewiesen wurde, die Ware von einem Dritten zu beziehen, und er daraufhin angeordnet hat, dieselbe solle ihm zugeschickt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401B130084

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