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Aktenzeichen V 191/90

Datum 06.12.1890

Leitsatz Steht das im §. 26 Abs. 2 des Immobiliarzwangsvollstreckungsgesetzes vom 13. Juli 1883 gedachte Vorrecht demjenigen zu, welcher durch Vertrag mit dem Eigentümer des Gutes es übernimmt, durch von ihm zu gestellende Arbeiter landwirtschaftliche Dienste zu leisten? Begriff eines dauernden Arbeitsverhältnisses.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401B350223

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