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Aktenzeichen V 1/91
Datum 17.01.1891
Leitsatz Bewirkt die Eintragung einer Vormerkung auf dem Grundstücke des Schuldners behufs Sicherung eines vom Gläubiger eingeklagten persönlichen Anspruches, daß das Grundstück zu einer in Streit befangenen Sache im Sinne der §§. 665. 236 C.P.O. wird? Bindet die Vormerkung den Ersteher, wenn sie bei der Zwangsversteigerung in das geringste Gebot aufgenommen ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401B390237
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