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Aktenzeichen V 138/90

Datum 25.10.1890

Leitsatz Darf der Berufungsrichter über den Einwand des Berufungsbeklagten, daß er vor Einlegung des Rechtsmittels den Berufungskläger in der Hauptsache befriedigt habe, beim Bestreiten des Einwandes seitens des Berufungsklägers Beweis erheben und, wenn der Beweis erbracht wird, die Berufung in der Hauptsache und wegen der Entscheidung über die Kosten als unzulässig verwerfen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401B5F0365

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