Aktenzeichen IV 177/90
Datum 01.12.1890
Leitsatz Kann im Ehescheidungsprozesse Berufung mit Erfolg erhoben werden, wenn bei der Verhandlung vor dem Landgerichte die Vertreter der Streitteile sich zu dem Antrage vereinigt haben, die Ehe zu trennen, keinen Teil für den überwiegend schuldigen zu erklären und die Kosten jeder Partei zur Hälfte aufzulegen, und das Landgericht diesem Antrage gemäß erkannt hat? Voraussetzungen der Ehescheidung auf Grund gegenseitiger Einwilligung. Grenzen des Gebundenseins der Partei an die Erklärungen und Anträge ihres Vertreters im Ehescheidungsprozesse. Kann über die Schuldfrage im Ehescheidungsprozesse zwischen den Parteien ein bindendes Abkommen geschlossen werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401B600370
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