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Aktenzeichen I 233/90
Datum 03.12.1890
Leitsatz Wird der Urkundenprozeß dadurch unstatthaft, daß der durch Wechsel und Protest legitimierte Wechselkläger, welcher die Forderung aus dem Wechsel durch Cession abgetreten und ebenso wie der Cessionar dem Wechselschuldner hiervon Anzeige gemacht hat, auf den von dem beklagten Wechselschuldner hieraus erhobenen Einwand die Rückcession erst nach der Klagerhebung beibringt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401B610376
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