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Aktenzeichen V 1/91

Datum 17.01.1891

Leitsatz Bewirkt die Eintragung einer Vormerkung auf dem Grundstücke des Schuldners behufs Sicherung eines vom Gläubiger eingeklagten persönlichen Anspruches, daß das Grundstück zu einer in Streit befangenen Sache im Sinne der §§. 665. 236 C.P.O. wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401B630382

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