zurück
Aktenzeichen V 143/90
Datum 04.02.1891
Leitsatz Kann der Kläger auf Grund eines Urteiles, welches den Beklagten zu einer Leistung nach seiner Wahl schuldig erklärt, jede der im Urteile gedachten Alternativen zur Zwangsvollstreckung bringen? Muß der Beklagte die Einrede, er habe eine andere als die vom Kläger geforderte Leistung gewählt und erfüllt, im Wege der Klage (§. 686 C.P.O.) geltend machen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401B640382
zurück