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Aktenzeichen II 196/90
Datum 09.02.1891
Leitsatz Wird, wenn eine Klage aus einer unerlaubten Handlung in dem Gerichtsstande des §. 32 C.P.O. erhoben wird, das angerufene Gericht dadurch zuständig, auch über einen eventuell beigefügten anderen Klagegrund (Vertrag oder Quasikontrakt) zu entscheiden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401B650385
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