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Aktenzeichen VI 80/91

Datum 27.05.1891

Leitsatz 1. Kann der Remittent Eigentum am acceptierten Wechsel erwerben, bevor ihm derselbe ausgeantwortet ist, und dessen Herausgabe aus der Konkursmasse des Ausstellers fordern? 2. Wie ist die Frage zu beantworten, wenn das Wechselpapier zwar das Accept, aber noch nicht die Unterschrift des Ausstellers trägt? Darf diese Unterschrift nach Eröffnung des Konkurses ergänzt werden? 3. Kann der Gläubiger, welchem die Einsendung des Acceptes eines Kunden zur Anrechnung auf seine Vorschüsse avisiert war, die Herausgabe des bei dem Gemeinschuldner vor Eröffnung des Konkurses eingelaufenen Blankoacceptes fordern, wenn das der Unterschrift des Ausstellers entbehrende Papier an eigene Order lautet? 4. Welches örtliche Recht ist maßgebend für die Anweisung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746401C0B0060

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